Beschäftigte in Unternehmen und Behörden nehmen Missstände oftmals als erste wahr und können durch ihre Hinweise dafür sorgen, dass Rechtsverstöße aufgedeckt, untersucht, verfolgt und unterbunden werden.
Hinweisgeber sind für die Aufrechterhaltung einer offenen und transparenten Gesellschaft besonders wichtig, weil sie den Mut haben, Missstände anzusprechen. Allerdings schrecken potenzielle Hinweisgeber aus Angst vor Benachteiligungen häufig davor zurück, ihre Bedenken oder ihren Verdacht zu melden. Aus diesem Grunde bedarf es eines ausgewogenen und effizienten Hinweisgeberschutzes.
Der Gesetzgeber hat die Problematik erkannt und das Hinweisgeberschutzgesetz verabschiedet, welches am 02. Juli 2023 in Kraft getreten ist. Mit diesem Gesetz wurde die EU-Whistleblower-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1937) in Deutschland umgesetzt.
Die EU-Richtlinie zum Schutz von Hinweisgebern ist bereits am 16. Dezember 2019 in Kraft getreten. Am 02. Juli 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz in Deutschland in Kraft getreten.
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) besagt, dass Hinweisgeber, die Missstände im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit melden, einen besonderen Schutz genießen, und regelt gleichzeitig den Umgang mit Meldungen. Unternehmen ab 50 Mitarbeitern sind demnach dazu verpflichtet einen internen Meldekanal einzurichten. Werden die Pflichten aus dem Hinweisgeberschutzgesetz nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, kann dies nicht nur zu Bußgeldern, sondern auch zu Schadensersatzansprüchen und Reputationsschäden führen.
Die Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes ist komplex und sollte rechtzeitig vorbereitet werden. Für Unternehmen mit mindestens 250 Mitarbeitern gilt die Verpflichtung mit Inkrafttreten des Gesetzes. Für Unternehmen zwischen 50 und 249 Beschäftigten gilt noch eine „Gnadenfrist“ hinsichtlich der Umsetzung bis zum 17.12.2023.
Neben interne Meldestellen treten externe Meldestellen. Die externe Meldestelle des Bundes wird beim Bundesamt für Justiz eingerichtet. Die Länder können eigene externe Meldestellen für Meldungen einrichten, die die jeweiligen Landes- und Kommunalverwaltungen betreffen. Ein Hinweisgeber hat somit die Wahl, ob er sich an eine interne oder eine externe Meldestelle wendet. Hinweisgeber können sich auch zunächst an eine interne und dann an die externe Meldestelle wenden. Soll vermieden werden, dass sich Hinweisgeber bereits im ersten Schritt an die externe Meldestelle wenden, empfiehlt es sich, den internen Meldekanal so attraktiv wie möglich zu gestalten.
Um eine interne Meldestelle effektiv und in Übereinstimmung mit den vielfältigen rechtlichen Anforderungen – etwa in arbeits- und datenschutzrechtlicher Hinsicht – zu betreiben, sollten Unternehmen unverzüglich handeln.
Private Beschäftigungsgeber, wie z.B. Unternehmen mit in der Regel mehr als 50 Beschäftigten, öffentliche Beschäftigungsgeber mit in der Regel mehr als 50 Beschäftigten, sowie Kommunen ab 10.000 Einwohnern sind zur Einrichtung einer internen Meldestelle verpflichtet.
Wird ein neues digitales System in eine Organisation eingeführt, betrifft dies in der Regel gleich mehrere Abteilungen. Hauptsächlich sind daran folgende Bereiche beteiligt:
Alle haben auf die ein oder andere Art und Weise mit der Umstellung zu tun. Das gleiche gilt für die Einführung eines digitalen Systems in Behörden oder öffentlichen Einrichtungen. Hier sind vor allem folgende Abteilungen direkt betroffen:
Soll das System den erwarteten Erfolg bringen, müssen sich sämtliche Stakeholder so früh wie möglich an diesem Prozess beteiligen.
Ist ein digitales System installiert, müssen alle Beteiligten sich auf mögliche eingehende Meldungen vorbereiten. Klären Sie unbedingt schon vorab, wer welche Hinweise bearbeitet und wie mit den jeweiligen Meldungen umgegangen werden soll. Wir geben Ihnen folgende Fragen an die Hand, die Sie im Vorhinein beantworten sollten:
Tipp: Formulieren Sie eine verbindliche Richtlinie, in der alle Prozesse sowie die Antworten auf obenstehende Fragen festgehalten werden. Auf diese Weise können alle – sowohl die beteiligten Abteilungen als auch die Mitarbeiter – jederzeit nachlesen, was zu tun ist. Zudem wird die Transparenz des Systems für potenzielle Hinweisgeber stärker.
Ein interner Meldekanal muss nur Beschäftigten und Leiharbeitern zur Verfügung stehen, damit sie Meldungen im beruflichen Kontext machen können. Dieser Meldekanal muss nicht zwangsläufig für außenstehende Personen offenstehen.
Ob ein digitales System auch für außenstehende Personen zugänglich sein soll, ist vor allem von dem jeweiligen Unternehmen sowie ihrem Wirkungsfeld abhängig. In vielen Unternehmen sind bereits Hinweisgebersysteme auch für Kunden, Lieferanten oder Partner zugängig. Für die allgemeine Öffentlichkeit hingegen sind nur wenige Systeme erreichbar.
Schaut man sich im Vergleich dazu Großbritannien an, sieht die Lage schon anders aus. Hier herrscht bereits eine sehr viel größere Akzeptanz rund um das Thema internes Whistleblowing. Doppelt so viele Organisationen wie in Deutschland akzeptieren auch externe Meldungen. Dort wurde verstanden, dass eingehende Meldungen von außerhalb wertvolle Informationen enthalten können, von denen man sonst nie erfahren hätte.
Gerade öffentliche Einrichtungen und Behörden könnten von einer Öffnung des Hinweisgebersystems nach außen profitieren: Es bietet die Möglichkeit für direkten Kontakt zur Öffentlichkeit und schafft Nähe zu den Bürgern. Behörden können hier ein neues Maß an Transparenz schaffen und gleichzeitig von eingehenden Hinweisen profitieren.
Der Meldekanal muss mündliche oder schriftliche (Textform) Meldungen entgegennehmen und auf Bitten des Hinweisgebers auch eine persönliche Zusammenkunft mit einer für die Entgegennahme der Meldung zuständige Person ermöglichen. Dies kann auch virtuell per Videokonferenz erfolgen.
Oftmals reichen Hinweisgeber nur einen Teil der benötigten Informationen ein. Um einen Fall aufklären und entsprechende Maßnahmen ergreifen zu können, bedarf es noch zusätzlicher Daten. Mitunter haben Hinweisgeber auch weitere Beweismittel wie Tonaufnahmen, Fotos oder Dokumente in der Hand, die sie gerne mitliefern wollen. Es empfiehlt sich daher, den Meldekanal so einzurichten, dass Beweismittel beigefügt werden können.
In der Praxis hat sich ein digitales System als effizienteste Lösung erwiesen. Der Vorteil liegt darin, dass der Hinweisgeber in einem digitalen System durch einen Fragenkatalog geleitet wird, mit Hilfe dessen die relevanten Informationen erfasst werden. Demgegenüber muss der Hinweisgeber bei einer bloßen E-Mail-Adresse als Meldekanal diese Frage selbst entscheiden. Er bietet zudem die Möglichkeit eines sicheren Rückkanals zur Stellung von Rückfragen bei der Aufklärung von Hinweisen.
Besonderen Schutz erfahren Hinweisgeber, die Missstände im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit melden. Dazu gehören unter anderem Arbeitnehmer, Teilzeitbeschäftigte, befristet Beschäftigte, Freiberufler, Zulieferer, Dienstleister, Geschäftspartner sowie ehemalige und künftige Arbeitnehmer.
Vom persönlichen Schutzbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes ist nicht nur die hinweisgebende Person umfasst. Geschützt sind darüber hinaus die Personen, denen ein Fehlverhalten vorgeworfen wird sowie sonstige, in der Meldung genannte Personen wie z.B. Kollegen.
Wer sich für einen erfahrenen Anbieter von Hinweisgebersystemen entscheidet, erhält zuverlässige Unterstützung bei der Kommunikation mit den betroffenen Abteilungen. Neben ergänzenden Dokumenten und Argumentationshilfen unterstützen die Anbieter auch dabei, offene Fragen schon im Vorhinein zu klären und eventuelle Vorbehalte aus dem Weg zu räumen.
Es gibt eine Reihe von geeigneten Meldekanälen (Digitales Hinweisgebersystem, Telefon, E-Mail, Post, Persönlich). Alle davon haben ihre eigenen Vor- und Nachteile. Stellen Sie in jedem Fall sicher, dass der gewählte Meldekanal auch zu Ihrem Unternehmen passt. Es ist auch möglich, verschiedene Kanäle miteinander zu kombinieren. Das könnte die Hemmschwelle senken und externe Meldungen verhindern. Folgende Fragen helfen Ihnen bei der Entscheidung für einen passenden Meldekanal:
Bei allen Meldungen ist die Identität der von einer Meldung betroffenen Personen vertraulich zu behandeln. Dies gilt zunächst für den Hinweisgeber selbst. Die Meldestellen haben darüber hinaus die Identität der Personen, denen ein Fehlverhalten vorgeworfen wird sowie sonstige, in der Meldung genannte Personen wie z.B. Kollegen, zu wahren.
Vertraulichkeit bedeutet jedoch nicht Anonymität. Es besteht keine Verpflichtung, anonyme Meldekanäle einzurichten. Anonym eingehende Meldungen sollen, müssen aber nicht bearbeitet werden.
Viele Unternehmen befürchten zwar, dass dann eine höhere Anzahl an missbräuchlichen Meldungen abgegeben wird, doch diverse Studien zeigen etwas anderes: 60 % aller Hinweisgeber wählen bei der ersten Meldung den anonymen Weg. Ist dieser bei der internen Meldestelle nicht vorhanden, wählen Hinweisgeber wohlmöglich den Weg zur externen Meldestelle. Es ist daher durchaus ratsam einen Meldekanal einzurichten, der anonyme Meldungen ermöglicht.
Hier stellen wir Ihnen eine Übersicht über die bekanntesten Hinweisgeberkanäle und ihre Vor- bzw. Nachteile vor. Es hat sich mittlerweile herauskristallisiert, dass ein digitales System die effizienteste Lösung ist. Im Vergleich zu anderen Kanälen überwiegen hier deutlich die Vorteile. Neben den sicheren Übertragungswegen, überzeugt es auch durch eine rechtssichere Dokumentation. Zudem ist es die einzige Möglichkeit, um eine vollständige Anonymität zu gewährleisten. Digitale Systeme können nach Belieben skaliert werden und sind somit für eine Bandbreite an Einrichtungen geeignet – von Unternehmen über kleine Behörden bis hin zu Stadtverwaltungen oder sogar Ministerien.
Hinzu kommt, dass ein digitales System beispielsweise durch Kanäle wie Telefon- oder E-Mail-Verkehr erweitert werden kann. Natürlich können Hinweisgeber sich auch direkt an die zuständigen Ansprechpartner wenden und den persönlichen Kontakt suchen. Diese Art von Meldungen können auch nachträglich noch im System gespeichert werden, um alle Meldungen übersichtlich an einem Ort zu haben.
Die erforderlichen Abläufe und Prozesse sind bereits datenschutzkonform integriert. Damit entlastet das Hinweisgebersystem die interne Meldestelle und die verpflichteten Unternehmen.
Hinweisgeber können ihre Meldung in einen Briefkasten auf dem jeweiligen Gelände einer Behörde, eines Unternehmens, einer Stadtverwaltung oder eines Rathauses als Brief einwerfen
Hinweisgeber können ihre Meldung an ein zentrales E-Mail-Konto schicken.
Hinweisgeber können ihre Meldung persönlich an eine unabhängige, externe Person abgeben. Das kann beispielsweise ein Anwalt sein.
Hinweisgeber können ihre Meldungen inklusive Anhänge auf einer Online-Plattform platzieren –vertraulich, anonym, orts- und zeitunabhängig.
Damit Sie auf der sicheren Seite sind und den komplexen Anforderungen gerecht werden, bietet die Bundesanzeiger Verlag GmbH den Hinweisgeberdienst zur regulatorisch konformen Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes für Sie an. Wir stellen Ihnen alle oben genannten Meldekanäle, sowie ein digitales System für einen komfortablen Umgang mit Meldungen kostengünstig zur Verfügung:
Das Hinweisgeberportal ist rundum zertifiziert und erfüllt höchste Anforderungen an IT-Sicherheit und den Schutz Ihrer Daten.
Möchten Sie mehr über den Hinweisgeberdienst erfahren?